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Hier finden Sie Informationen zur Visabeantragung
Hier finden Sie Informationen zur Visabeantragung, Einreisen nach Deutschland und Quarantänebestimmungen.
1. Visumbearbeitung
Visa können derzeit nur in den nachstehend genannten Ausnahmefällen erteilt werden:
Gesundheitspersonal und Gesundheitsforscher, Altenpflegepersonal
Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal
- Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
- Seeleute zum Zweck der Durchreise zum Erreichen des Abfahrtshafens eines Schiffes oder eines Flughafens, um in einen Drittstaat zurückzukehren
- Vorübergehende Besuchsreisen in folgenden Fällen:
- Besuchsreisen von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen der sog. „Kernfamilie“ (d.h. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Deutschen, EU-Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Einreise kann alleine oder gemeinsam erfolgen. Bei Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat.
- nur aus zwingenden familiären Gründen (Geburten, Hochzeiten, Todesfälle/Beerdigungen oder andere besondere Ausnahmefälle, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt):
Besuchsreisen von Verwandten 1. und 2. Grades, die nicht zur „Kernfamilie“ gehören (d.h. volljährige Kinder, Eltern volljähriger Kinder, Geschwister und Großeltern), von Deutschen, EU-Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland- Besuchsreisen des drittstaatsangehörigen Partners zu seinem nicht verheirateten/nicht verpartnerten Partner in Deutschland. Der einladende Partner muss Deutscher, sonstiger EU-Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger mit langfristigem Aufenthaltsrecht in Deutschland sein.
Voraussetzung ist, dass die Beziehung/Partnerschaft langfristig, d.h. auf Dauer angelegt ist und beide Partner sich zuvor mindestens ein Mal persönlich in Deutschland getroffen haben oder bis vor kurzem einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland hatten.
Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen mitzuführen:
Schriftliche Einladung der in Deutschland wohnhaften Person (nebst Kopie der Ausweispapiere), eine Erklärung beider Partner zur Beziehung sowie Nachweise über vorherige persönliche Treffen (insbesondere anhand von Passstempeln bzw. Reiseunterlagen/Flugtickets oder Nachweise über einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland (beispielsweise Meldebescheinigungen)). Ergänzend ist eine Dokumentation durch Fotos, Soziale Medien, Brief- oder E-Mailkorrespondenz möglich.
-Bei schwerwiegendem persönlichen Grund:
Besuchsreisen gemeinsam reisender unverheirateter Paare aus dem Ausland (z.B. Hochzeit, Krankheit oder Beisetzung naher Angehöriger). Einer der Partner muss Deutscher oder sonstiger EU-Staatsangehöriger sein. Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit
Passagiere im Transitverkehr
Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen, inklusive zwingender medizinscher Gründe
- Anträge auf Familiennachzug. Wenn die Einreise für einen Daueraufenthalt aufgrund einer der hier genannten Ausnahmen möglich ist, ist eine zeitgleiche gemeinsame Einreise der Familienangehörigen ebenfalls möglich (z.B. gleichzeitige Miteinreise des Ehegatten und der minderjährigen Kinder der Fachkraft).
- Anträge von Fachkräften und hoch qualifizierten Arbeitnehmern aus den folgenden Antragskategorien:
- Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der gesetzlichen Definition des , das durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird
- Wissenschaftler / Forscher
- Entsendungen und ICT beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten
-Leitende Angestellte
- Führungskräfte und Spezialisten
- IT-Spezialisten
- Beschäftigungen in besonderem öffentlichem Interesse
-Geschäftsreisende
Voraussetzung für die Einreise als Fachkraft oder hoch qualifizierte Arbeitnehmer ist jeweils Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (z.B. durch die Vorlage eines Arbeitsvertrags) und Glaubhaftmachung, dass Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann (durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers). Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind bei der Reise mitzuführen und bei der Grenzkontrolle vorzulegen. - Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann. Unter diese Ausnahme fallen alle, die einen Zulassungsbescheid haben (auch wenn ein Sprachkurs oder ein Praktikum vorgeschaltet ist). Nicht aber Studienbewerber und diejenigen, die z.B. zum Sprachkurs einreisen und sich später nach einem Studium umsehen wollen (isolierter Sprachkurs). Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland durch Bestätigung der Hochschule (z.B. per E-Mail) erforderlich; Unterlagen sind auch bei Grenzkontrolle vorzulegen
Auszubildende, die eine qualifizierte Ausbildung absolvieren. Es muss sich damit um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf handeln, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (mit ausbildungsvorbereitendem Sprachkurs). Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung des Ausbildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeit coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
Teilnehmer von Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung. Auch hier bedarf es der Vorlage einer Bestätigung des Bildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
- Schüler, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein Internat besuchen (ggf. mit vorgeschaltetem Sprachkurs)
Weitere Informationen
Einreisebeschränkungen nach Deutschland weitestgehend aufgehoben. Einzelheiten erfahren Sie hier.
Reisen und COVID-19-Pandemie – Einreisebeschränkungen weitgehend aufgehoben