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Führungszeugnis
Führungszeugnis, © Stephan Jansen/dpa
Merkblatt zur Beantragung eines Führungszeugnisses
Ein Antrag auf ein deutsches Führungszeugnis ist beim Bundeszentralregister (BZR) in Bonn zu
stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa vier bis sechs Wochen.
Benötigte Unterlagen
- Passkopie
- ausgefüllter Antrag im Original
- Überweisungsnachweis über EUR 13,- an das BZR
- Gebühren der Botschaft (zahlbar nur in US Dollar) EUR 34.07,- für die
Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antrag (Tarif 122 AKostV)
Häufige Fragen von Antragstellern zum Führungszeugnis
1. Was ist ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine auf grünlichem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird.
Im Führungszeugnis ist verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Das Zeugnis ist drei Monate gültig.
2. Wo bekommt man ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis muss man persönlich beantragen. Dabei muss man den Reisepass mitbringen. Bei der Antragstellung darf man sich nicht durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dies ist aus Datenschutzgründen so geregelt, damit keine weitere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann. Wenn Sie vom Ausland aus den Antrag stellen, übermittelt die Botschaft Ihren Antrag an das Bundeszentralregister. Ihre Personalien im Antragsformular werden gegen Gebühr amtlich beglaubigt. Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis schließlich ausgestellt wird. Man kann das Führungszeugnis nicht im Internet beantragen.
3. Was kostet ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis kostet 13,-- Euro. Diese sind bei der Antragstellung sofort bei der örtlichen Meldebehörde zu bezahlen. Bei Antragstellung im Ausland ist die Gebühr vorab an das Bundeszentralregister zu überweisen.
4. Was steht in einem Führungszeugnis?
Wenn im Führungszeugnis steht: „Inhalt: Keine Eintragung“ dann bedeutet dies, dass man sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen darf. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe vermerkt. Kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen